Wenn Sie bei einem Schadenfall nachfolgende Grundsätze beachten, besteht für Sie kein Grund zur Beunruhigung.
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Schaden umgehend melden
Der Versicherungsnehmer ist nach den Vertragsbedingungen verpflichtet, einen Schaden unverzüglich - in der Regel spätestens eine Woche nach dem Schadenereignis - dem Versicherer zu melden. Bei verspäteter Meldung besteht kein Versicherungsanspruch, es sei denn die Verspätung wurde weder vorsätzlich noch fahrlässig bewirkt.
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Belege aufbewahren
Die Bedingungen verpflichten den Versicherungskunden auch dazu, dem Versicherer alle für die Beurteilung von Schadenart, -umfang und -höhe notwendige Unterlagen zukommen zu lassen.
Dies können Kostenvoranschläge oder Rechnungen der beschädigten oder zerstörten Gegenstände sein, aber auch Skizzen und Fotos, welche die Beurteilung des Sachverhaltes erleichtern.
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Pflicht zur Schadenminderung
"Erlaubt" und sogar ausdrücklich erwünscht ist alles, was zur Beseitigung des Schadens und der Minderung seiner Folgen dient.
UFS-Kunden bieten wir hier die Möglichkeit, entsprechend vorbereitete Schadenformulare zu nutzen.